Vereinssatzung der Bierfreunde Leutkirch

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bierfreunde Leutkirch". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leutkirch im Allgäu.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bierkultur und der gemeinsamen Freude am Biergenuss.
  2. Der Verein soll durch regelmäßige Treffen, Verkostungen, Ausflüge zu Brauereien und Veranstaltungen den Austausch über Bier, Bierbrauerei und Biergeschichte fördern.
  3. Der Verein fördert ein respektvolles und verantwortungsbewusstes Trinkverhalten und setzt sich für den verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken ein.
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstößt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die Vereinsziele zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a. die Wahl des Vorstands, b. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, c. die Entlastung des Vorstands, d. die Änderung der Satzung, e. die Auflösung des Vereins.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen: a. dem Vorsitzenden, b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, c. dem Kassenwart, d. dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 8 Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Einnahmen zusammen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Der Kassenwart hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und diese jährlich der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck übertragen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.